Streitwert für Hoflöschung: Oberlandesgericht setzt 81.285 Euro fest
Ein Antrag eines Landwirts auf Streichung der Hofeigenschaft nach der Höfeordnung hat vor dem Oberlandesgericht eine Entscheidung gefunden. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, wie der Streitwert für die Löschung des Eintrags zu berechnen ist – das Gericht setzte ihn schließlich auf 81.285 Euro fest. Dieser Beschluss folgt auf einen Streit zwischen der ursprünglichen Bewertung des Amtsgerichts und der deutlich höheren Forderung des regionalen Kostenprüfers.
Das zuständige Amtsgericht hatte den Streitwert zunächst auf 14.000 Euro festgesetzt. Der regionale Kostenprüfer widersprach dieser Einschätzung und forderte stattdessen 185.400 Euro. Daraufhin gelangte der Fall zur Klärung vor das Oberlandesgericht.
Das Gericht wies die Beschwerde des Prüfers zwar zurück, räumte jedoch ein, dass die rechtliche Debatte um die Berechnungsmethode weiterhin besteht. Während einige Landgerichte den Einheitswert zugrunde legen, entscheiden sich andere – darunter auch dieses Gericht – für den Verkehrswert, wie ihn § 36 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vorsieht. Die Richter hielten den Verkehrswert zwar für maßgeblich, reduzierten ihn jedoch auf zehn Prozent und begründeten dies mit dem geringen verwaltungstechnischen Aufwand der Löschung.
Der endgültige Streitwert wurde somit auf 81.285 Euro festgelegt. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass in bestimmten Fällen grundstücksbezogene Verbindlichkeiten vom Verkehrswert abgezogen werden können. Diese Entscheidung spiegelt eine grundsätzliche Uneinigkeit in der Rechtsprechung wider: Einige Gerichte bevorzugen weiterhin den Einheitswert, während andere – wie das Oberlandesgericht München – marktorientierte Bewertungen vorziehen.
Der Beschluss bestätigt den Streitwert von 81.285 Euro und liegt damit deutlich unter der Forderung des Prüfers. Zudem klärt er, dass in künftigen Fällen Abzüge für Verbindlichkeiten möglich sein können. Die Entscheidung zeigt die anhaltende rechtliche Unsicherheit auf, wie solche Werte künftig zu ermitteln sind.






