03 April 2026, 00:17

Kölner Gericht stoppt Verkauf von Cannabis-Stecklingen – Unternehmer droht Berufung

Gruppe von Menschen um ein Auto mit einem "Legalise Cannabis Ireland"-Schild herumstehend, umgeben von Gebäuden, Laternenmasten und einem klaren blauen Himmel, mit Papieren im Auto sichtbar.

Gericht bestätigt Verbot des Handels mit Cannabis-Sämlingen - Kölner Gericht stoppt Verkauf von Cannabis-Stecklingen – Unternehmer droht Berufung

Ein Kölner Unternehmer hat einen Rechtsstreit um den Verkauf von getopften Cannabis-Stecklingen verloren. Die Stadt hatte das Geschäft verboten mit der Begründung, dass es sich bei den Stecklingen um illegale Cannabisprodukte handele. Der Unternehmer argumentierte hingegen, sie müssten als legales Vermehrungsmaterial eingestuft werden.

Der Mann betrieb in Köln einen Laden für cannabisbezogene Artikel, darunter auch die getopften Jungpflanzen. Seine Position: Es handele sich nicht um fertige Pflanzen, sondern um Vermehrungsmaterial, dessen Handel erlaubt sei. Die Stadt sah das anders und erließ ein Verbot.

Das Gericht gab den Kölner Behörden recht. Es urteilte, dass getopfte Stecklinge rechtlich nicht als Stecklinge im Sinne des Gesetzes gelten, sondern als Cannabis – dessen kommerzieller Verkauf in Deutschland weiterhin verboten bleibt.

Nach dem Cannabiskontrollgesetz ist der private Anbau für den Eigenbedarf zwar seit April 2024 legal. Der gewerbliche Verkauf von Stecklingen bleibt jedoch untersagt. Vor der Gesetzesänderung drohten für den Handel mit Cannabis-Stecklingen noch Haftstrafen von bis zu fünf Jahren.

Der Unternehmer schließt weitere rechtliche Schritte nicht aus. Er erwägt, vor dem Oberverwaltungsgericht Münster in Nordrhein-Westfalen Berufung einzulegen.

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Das Urteil bestätigt das Verbot des gewerblichen Verkaufs von Cannabis-Stecklingen. Privater Anbau und die Abgabe kleiner Mengen untereinander sind zwar erlaubt, doch der kommerzielle Handel bleibt illegal. Nun muss der Unternehmer entscheiden, ob er die Niederlage akzeptiert oder den Rechtsweg weiterverfolgt.

Quelle