Ab Januar: Neue Regelung für die Abgabeverwaltung
Ab dem 1. Januar 2025 gelten in Nordrhein-Westfalen neue Regeln für die Abgabe von Medikamenten. Apotheken erhalten mehr Spielraum bei der Ausgabe bestimmter Packungsgrößen – allerdings unter bestimmten Auflagen. Die Änderungen sollen die Entlassungsmanagement-Prozesse vereinfachen, bringen für das Personal aber auch neue Herausforderungen mit sich.
Bisher waren Apotheken verpflichtet, für die gesetzlichen Krankenkassen stets die kleinste verfügbare Packung (N1) abzugeben. Doch dies erwies sich in der Praxis oft als unpraktikabel und führte zu Komplikationen im Entlassungsmanagement.
Mit den aktualisierten Vorschriften dürfen Apotheken in Nordrhein-Westfalen künftig die kleinste Packung ausgeben – selbst wenn diese die übliche Standardgröße überschreitet –, ohne einen Sondercode angeben zu müssen. Eine Pflichtangabe auf dem Rezept bleibt jedoch erforderlich. Bei Ersatzkassen sind auch größere Packungen möglich, allerdings nur mit einem Vermerk und der spezifischen Pharmazentralnummer (PZN) 06460731. Keine einzelne gesetzliche Krankenkasse in der Region wurde als Ursprung dieser Anpassung genannt.
Die Regeländerung ermöglicht mehr Flexibilität bei der Medikamentenabgabe, insbesondere wenn die kleinste Packung nicht verfügbar ist. Apotheken müssen nun auf eine korrekte Dokumentation und die Einhaltung der neuen Vorgaben achten. Mit dem Update soll ein Gleichgewicht zwischen Praktikabilität und regulatorischer Kontrolle erreicht werden.






